- dass die Beschwerdeführerin am 14. Dezember 2017 fristgerecht Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung erhob und beantragte, die Einstellungsverfügung aufzuheben, die Sache an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen und die Beschuldigte gemäss Anzeige wegen Verstosses gegen das gerichtliche Verbot zu büssen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschuldigten oder der Staatsanwaltschaft bzw. allenfalls zu Lasten des Staates (KG-act. 1); - dass die Akten der Staatsanwaltschaft Innerschwyz beigezogen, jedoch bei der Beschuldigten keine Beschwerdeantwort eingeholt worden ist;