Kantonsgericht Schwyz Verfügung vom 15. Januar 2018 BEK 2017 193 Mitwirkend Kantonsgerichtspräsident Dr. Urs Tschümperlin. In Sachen A.________, Beschwerdeführerin, gegen 1. Staatsanwaltschaft Innerschwyz, Postfach 562, Schmiedgasse 21, 6431 Schwyz, Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin, vertreten durch Staatsanwalt B.________, 2. C.________, Beschuldigte und Beschwerdegegnerin, betreffend Einstellung Strafverfahren (gerichtliches Verbot) (Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Inner- schwyz vom 1. Dezember 2017, SUI 2017 3941);- hat der Kantonsgerichtspräsident, Kantonsgericht Schwyz 2 nachdem sich ergeben und in Erwägung: - dass die Staatsanwaltschaft Innerschwyz mit Verfügung vom 1. Dezem- ber 2017 das Strafverfahren gegen C.________ wegen Missachtens eines gerichtlichen Verbots einstellte; - dass die Beschwerdeführerin am 14. Dezember 2017 fristgerecht Be- schwerde gegen die Einstellungsverfügung erhob und beantragte, die Einstel- lungsverfügung aufzuheben, die Sache an die Staatsanwaltschaft zurückzu- weisen und die Beschuldigte gemäss Anzeige wegen Verstosses gegen das gerichtliche Verbot zu büssen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschuldigten oder der Staatsanwaltschaft bzw. allenfalls zu Las- ten des Staates (KG-act. 1); - dass die Akten der Staatsanwaltschaft Innerschwyz beigezogen, jedoch bei der Beschuldigten keine Beschwerdeantwort eingeholt worden ist; - dass die Staatsanwaltschaft Innerschwyz mit Vernehmlassung vom 27. Dezember 2017 beantragte, auf die Beschwerde nicht einzutreten, even- tualiter diese abzuweisen und dabei geltend machte, die Beschwerdeführerin habe am 20. Juli 2017 auf die Stellung als Privatklägerschaft im Strafverfahren verzichtet (vgl. KG-act. 1/4) und könne deshalb die Einstellungsverfügung nicht anfechten (KG-act. 5); - dass die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 11. Januar 2018 die Beschwerde angesichts dieser Ausgangslage zurückzieht (KG-act. 9); - dass die Beschwerde somit als gegenstandslos abzuschreiben ist; - dass der Beschuldigten keine Parteientschädigung zuzusprechen ist, nachdem keine Beschwerdeantwort eingeholt worden ist; Kantonsgericht Schwyz 3 - dass die Abschreibung des Verfahrens gestützt auf § 40 Abs. 2 JG in die Kompetenz des Gerichtspräsidenten fällt;- verfügt: 1. Die Beschwerde wird als durch Rückzug erledigt abgeschrieben. 2. Die Kosten dieser Verfügung von Fr. 300.00 werden der Beschwerde- führerin auferlegt und von deren Kostenvorschuss von Fr. 1'200.00 be- zogen. Der Restbetrag von Fr. 900.00 wird durch die Kantonsgerichts- kasse zurückerstattet. 3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Massgabe von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. 4. Zufertigung an die A.________ (1/R) sowie mit Kopie des Beschwer- derückzugs an C.________ (1/R), die Staatsanwaltschaft Innerschwyz (1/A) und die Oberstaatsanwaltschaft (1/R), sowie nach definitiver Erle- digung an die Staatsanwaltschaft Innerschwyz (1/R, mit den Akten) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv). Der Kantonsgerichtspräsident Versand 15. Januar 2018 kau