1. In Gutheissung der Beschwerde werden Dispositivziffern 1.2, 4, 5, 7, 8, 9, 11, 12 und 13 der angefochtenen Verfügung aufgehoben. Im Übrigen wird auf die Beschwerde nicht eingetreten. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1‘200.00 gehen zu Lasten des Staates. Die geleistete Sicherheit von Fr. 1‘200.00 wird der Beschwerdeführerin aus der Kantonsgerichtskasse zurückbezahlt. 3. Die Entschädigungen der amtlichen Verteidigungen bleiben bei der Hauptsache.