4, 5 und 7), die Kostenregelungen (Ziff. 8 und 9), die Entschädigungen (Ziff. 11 und 13) sowie die Genugtuungszusprache (Ziff. 12) ebenfalls aufzuheben. Die Staatsanwaltschaft wird die Verfahrenskosten separiert auferlegen und die Entschädigungen der amtlichen Verteidigungen neu festsetzen müssen. Ausgangsgemäss gehen die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu Lasten des Staates (Art. 428 Abs. 4 StPO). Die Entschädigungen der amtlichen Verteidigungen im Beschwerdeverfahren bleiben bei der Hauptsache (Art. 135 Abs. 2 StPO);- Kantonsgericht Schwyz 10 beschlossen: