Bei der mithin fortzusetzenden Untersuchung des betrügerischen Verhaltens gegenüber der Beschwerdeführerin kann die Staatsanwaltschaft die Angaben und das Verhalten der Beschuldigten gegenüber der IV-Stelle berücksichtigen, obwohl auf die Beschwerde gegen Dispositivziffer 1.1 der angefochtenen Verfügung nicht einzutreten ist (vgl. oben E. 2.d). Da das Strafverfahren bezüglich des in Dispositivziffer 1.2 der angefochtenen Verfügung zu Unrecht eingestellten Sachverhalts weiterzuführen ist, sind als Folge davon die Anordnungen betreffend die Zivilansprüche, Beschlagnahmungen und DNA-Profilen (Ziff. 4, 5 und 7), die Kostenregelungen (Ziff. 8 und 9), die Entschädigungen (Ziff.