6. Zusammenfassend ist die beide Beschuldigten betreffende Beschwerde gutzuheissen, soweit auf sie einzutreten ist. Bei der mithin fortzusetzenden Untersuchung des betrügerischen Verhaltens gegenüber der Beschwerdeführerin kann die Staatsanwaltschaft die Angaben und das Verhalten der Beschuldigten gegenüber der IV-Stelle berücksichtigen, obwohl auf die Beschwerde gegen Dispositivziffer 1.1 der angefochtenen Verfügung nicht einzutreten ist (vgl. oben E. 2.d).