4. Die von der amtlichen Verteidigerin thematisierte Schuldfähigkeit der Beschuldigten ist von der Staatsanwaltschaft bislang nicht behandelt worden und kann daher nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens sein. 5. Ebenso wenig ist die von den Beschuldigten aufgeworfene Frage der Verwertbarkeit von Observationsergebnissen im Beschwerdeverfahren zu Kantonsgericht Schwyz 9 beurteilen, weil die Staatsanwaltschaft diese nicht zum Thema der angefochtenen Verfügung machte. Eine strafausschliessende Unverwertbarkeit ist von vorneherein nicht ohne weiteres ersichtlich.