Daher ist nicht ersichtlich, weshalb die sozialversicherungsrechtlich festgestellten Simulationen der Beschuldigten angesichts des Verhaltens der Beschwerdeführerin in strafrechtlicher Hinsicht konkret vernachlässigbar wären. Die Beschwerdeinstanz darf die unzulängliche Begründung der angefochtenen Verfügung nicht substituieren und dem Sachrichter vorgreifend den Fall abschliessend beurteilen, umso weniger als allgemein eine der Strafbarkeit entgegenstehende Opferverantwortung nur in Ausnahmefällen zu bejahen ist. Deshalb ist die Beschwerde in Bezug auf den bei der Beschwerdeführerin gestellten Rentenantrag gutzuheissen.