Selbst wenn der Beschwerdeführerin ein leichtfertiges Nichtbeachten von Zweifeln des Unfallversicherers vorgeworfen werden könnte, wäre daher die Annahme einer die Strafbarkeit ausschliessenden Opferverantwortung nur zulässig, wenn die Unaufmerksamkeit der Beschwerdeführerin, das betrügerische Verhalten der Täter in den Hintergrund rückte (vgl. etwa BGE 143 IV 302 E. 1.4.1). Die Staatsanwaltschaft stellt vorliegend weder das vom Verwaltungsgericht festgestellte eklatante Ausmass der Täuschungen infrage noch legt sie dar, inwiefern Zweifel an der Unfallursache für die sozialversicherungsrechtliche Leistungspflicht der Beschwerdeführerin erheblich sein sollen.