Vorliegend ist der Umstand, dass der Unfallversicherer einen Kausalzusammenhang zum Unfall anzweifelt, zudem keiner offensichtlichen Falschangabe des Versicherten gleichzusetzen. Selbst wenn der Beschwerdeführerin ein leichtfertiges Nichtbeachten von Zweifeln des Unfallversicherers vorgeworfen werden könnte, wäre daher die Annahme einer die Strafbarkeit ausschliessenden Opferverantwortung nur zulässig, wenn die Unaufmerksamkeit der Beschwerdeführerin, das betrügerische Verhalten der Täter in den Hintergrund rückte (vgl. etwa BGE 143 IV 302 E. 1.4.1).