b) Soweit der Beschuldigte geltend macht, es sei nicht erwiesen, dass er die Sozialversicherungsbehörden getäuscht hätte, ist darauf nicht weiter einzugehen. Die Staatsanwaltschaft stellte nicht aus diesem Grund das Verfahren ein. Vielmehr erachtete sie die Täuschungen mangels Aufmerksamkeit der Beschwerdeführerin nicht als arglistig, weil die Beschwerdeführerin Gründe, welche die Leistungsberechtigung des Beschuldigten infrage stellten, überse- Kantonsgericht Schwyz 8