Dagegen argumentiert der Beschuldigte sinngemäss, die Beschwerdeführerin hätte sich infolge der angezweifelten Unfallkausalität danach fragen müssen, ob und welche Ursachen seine Beschwerden hätten, wenn es nicht der Unfall gewesen sein sollte. Auch behauptet er, die Verwertung von Observationsergebnissen sei strafprozessual unzulässig.