Das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz habe rechtskräftig entschieden, dass die Rückforderungen der IV-Stelle rechtmässig seien und in den Erwägungen dazu deutlich qualifizierte Täuschungshandlungen festgestellt. Sozialversicherungsrechtlich sei für die IV- Stelle und für sie nicht massgebend, welche Ursache die vorgetäuschten gesundheitlichen Beeinträchtigungen hätten, weshalb das diagnostizierte unfallbedingte Schleudertrauma kein Thema bei der Rentenzusprache sei. Die IV- Stelle habe auf die Arztberichte, welche die vom Beschuldigten beklagten Beschwerden bestätigten, abgestellt, was für sie als Vorsorgeeinrichtung verbindlich sei.