a) Nach Auffassung der Beschwerdeführerin hätten die Zweifel der Unfallversicherung am adäquaten Kausalzusammenhang zwischen dem Verkehrsunfall und den psychischen Problemen des Beschuldigten sie nicht zu weiteren Abklärungen veranlassen müssen. Die andere Sichtweise der Staatsanwaltschaft missachte in rechtlicher Hinsicht die Grundlagen der sozialversicherungsrechtlichen Koordination. Das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz habe rechtskräftig entschieden, dass die Rückforderungen der IV-Stelle rechtmässig seien und in den Erwägungen dazu deutlich qualifizierte Täuschungshandlungen festgestellt.