O., S. 414) zu hinterfragende Interesse, das Ausmass der strafrechtlichen Intervention der Staatsanwaltschaft zu kontrollieren. d) Inwiefern das Vermögen der Beschwerdeführerin durch die Einstellung gemäss Dispositivziffer 1.1 unmittelbar betroffen wäre, legt sie nicht dar, weshalb auf ihre Beschwerde diesbezüglich nicht einzutreten ist (vgl. indes noch unten E. 6). 3. Die Staatsanwaltschaft stellte das Verfahren hinsichtlich des die Beschwerdeführerin betreffenden Sachverhalts gestützt auf Art. 319 Abs. 1 lit. b Kantonsgericht Schwyz 7