nur privat Betroffene als Strafkläger auftreten. Nur sie haben rechtsfriedenstaugliche (dazu Capus a.a.O. S. 421 ff.) Interessen, die es nahelegen, ihnen ein Feld in dem in einer Strafuntersuchung der Staatsanwaltschaft vorbehaltenen Interventionsbereich einzuräumen. Hier kann die Beschwerdeführerin dieses Feld besetzen, weil sie anders als die Fürsorgebehörde für ihre irrtümliche Leistungserbringung mit ihrem privaten Vermögen haftet. Daher besitzt sie das private, noch nicht im Prozessualen durch ihre möglicherweise vorliegende Selbstgefährdung (dazu unten E. 3.b; vgl. auch Capus, a.a.O., S. 414)