bb) Zudem wäre es vorbehältlich Art. 104 Abs. 2 StPO mit dem Gebot der Waffengleichheit (Art. 3 Abs. 2 lit. c StPO) nicht ohne weiteres zu vereinbaren, wenn der Staat neben der im Gemeinschaftsinteresse untersuchenden Kantonsgericht Schwyz 6 Staatsanwaltschaft bzw. dem urteilenden Gericht zusätzlich seine direkt betroffene, womöglich aus demselben Steuersubstrat wie die Strafjustiz finanzierte Behörde als Geschädigte auftreten liesse (vgl. zudem zum Aspekt der Gewaltenteilung BEK 2017 124 E. 2.b mit Hinweisen).