, 2012, S. 456). Aus aufklärerisch-freiheitlicher Warte betrachtet war dem durch eine Straftat verletzten Bürger ein persönliches Interesse am Ausgang des konkreten Strafverfahrens dagegen nicht abzusprechen und folgedessen seine prozessuale Stellung zu verbessern (vgl. Pfenninger, Probleme des schweizerischen Strafprozessrechts, 1966, S. 86 und 90). Ein solches persönliches Interesse fehlt einer staatlichen Behörde, weshalb sich teleologisch betrachtet ihre Beteiligung nicht aufdrängt.