Man könnte nun die vorliegende Abgrenzung dahingehend kritisieren, dass die Unterscheidung zwischen Verletzungen von Rechten einer öffentlichen Institution und einer privaten Person nicht ausdrücklich im Gesetz vorgesehen ist (vgl. ebenfalls Art. 105 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 StPO) und nichts mit der Frage zu tun habe, ob die Verletzungen unmittelbar wirken.