trugshandlungen wurde dieses private Vermögen der Beschwerdeführerin unmittelbar verletzt, weshalb sie als geschädigte (juristische) Person des Privatrechts Strafklage erheben kann. Da sie erklärte, als Strafklägerin auftreten zu wollen (U-act. 8.1.09), kann hier offen gelassen werden, ob sie auch als Zivilklägerin berechtigt wäre, adhäsionsweise Rückforderungsansprüche geltend zu machen (Art. 119 StPO). Als Strafklägerin ist sie im Sinne von Art. 382 Abs. 1 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 lit. b, Art. 115 Abs. 1 und Art. 118 Abs. 1 StPO grundsätzlich beschwerdebefugte Partei (vgl. auch Art. 322 Abs. 2 StPO).