c) In Abgrenzung zum erwähnten Fürsorgefall (oben lit. a) ist hier massgeblich, dass sich entgegen der Auffassung des Beschuldigten die mutmasslichen Straftaten nicht gegen kollektive Gemeindefinanzen, sondern gegen das private Stiftungsvermögen richten, welches die Beschwerdeführerin zur Deckung der Risiken aus der Erfüllung ihrer öffentlich-rechtlichen Aufgaben, die sie selber trägt (Hürzeler, ebd., N 2), äufnen muss. Durch die verzeigten Be- Kantonsgericht Schwyz 5