nicht als Zivilklägerin auftreten, weil deren Ansprüche auf Rückerstattungen öffentlich-rechtlicher Natur sind (ebd. E. 2.a). Zum Auftritt als Strafklägerin fehlte der Fürsorgebehörde desweitern die Geschädigtenstellung, da durch die den Rückerstattungsansprüchen zugrundeliegende mutmassliche Täuschung über die Sozialbedürftigkeit nicht ihre privaten bzw. persönlichen Interessen, sondern ausschliesslich die Gemeindefinanzen betroffen waren (ebd. E. 2.b). Ausdrücklich offengelassen wurde in jenem Beschluss die Frage, inwiefern öffentlich-rechtliche Anstalten wie kantonale IV-Stellen mit eigener Rechtspersönlichkeit als Strafkläger auftreten könnten.