Sie verlangt die Einstellungen laut Ziff. 1.1 und 1.2 der angefochtenen Verfügung rückgängig zu machen und die Sache an die Staatsanwaltschaft zur Klageerhebung zurückzuweisen und als Folge davon die Zivilansprüche, die Verfahrenskosten, die Parteientschädigung und die Genugtuung neu festzusetzen. Die Staatsanwaltschaft verzichtete mit der Aktenüberweisung am 19. Dezember 2017 auf Gegenbemerkungen (KG-act. 5). Die Beschuldigten beantragen, die Beschwerde abzuweisen, soweit auf sie einzutreten sei (KG-act. 7 und 12). Die Beschwerdeführerin replizierte am 11. Mai 2018 (KG-act. 16), wozu sich der Beschuldigte am 31. Mai 2018 vernehmen liess (KG-act. 18).