Im Weiteren wurden die Zivilansprüche von Gesetzes wegen auf den Zivilweg verwiesen (Ziff. 4), Beschlagnahmungen aufgehoben (Ziff. 5), Anordnungen über eine Einziehung und das erhobene DNA-Profils getroffen (Ziff. 6 f.) sowie die Verfahrenskosten auf die Staatskasse genommen und über die Genugtuungsansprüche der Beschuldigten sowie Entschädigungen deren amtlichen Verteidigungen (Ziff. 8 ff.) verfügt. Die BVG-Auffangeinrichtung erhob am 13. Dezember 2017 rechtzeitig Beschwerde beim Kantonsgericht. Sie verlangt die Einstellungen laut Ziff.