{"Signatur": "SZ_KG_004", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2018-07-05", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_004_BEK-2017-192_2018-07-05.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "f5f5bfc141c4ececcf72d8437c1cb159"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_004_BEK-2017-192_2018-07-05.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/BEK_2017_192_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2ccd0dd68b3840056b0aadb6cf10c2e984860b6d772b6207adb9a74bb04b43ee53eabd85b884ee6b8661e7fb9f50cc355ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2ccd0dd68b3840056b0aadb6cf10c2e984860b6d772b6207adb9a74bb04b43ee53eabd85b884ee6b8661e7fb9f50cc355ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=BEK_2017_192", "Checksum": "5ce74e5812101a4f444d557f99e52e72"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BEK 2017 192"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Beschwerdekammer 05.07.2018 BEK 2017 192"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz  Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto  Beschwerdekammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Einstellung Strafverfahren (Betrug) | Einstellung Strafverfahren"}], "ScrapyJob": "446973/54/2069", "Zeit UTC": "22.01.2026 22:28:48", "Checksum": "4e70913364e545ee54d3320974cfacc1", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schwyz Kantonsgericht Beschwerdekammer 05.07.2018 BEK 2017 192\nRegeste:\nEinstellung Strafverfahren (Betrug) | Einstellung Strafverfahren\n\n4. Die von der amtlichen Verteidigerin thematisierte Schuldfähigkeit der\nBeschuldigten ist von der Staatsanwaltschaft bislang nicht behandelt worden\nund kann daher nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens\nsein.\n\n5. Ebenso wenig ist die von den Beschuldigten aufgeworfene Frage der\nVerwertbarkeit von Observationsergebnissen im Beschwerdeverfahren zu\nKantonsgericht Schwyz 9\n\nbeurteilen, weil die Staatsanwaltschaft diese nicht zum Thema der angefochtenen Verfügung machte. Eine strafausschliessende Unverwertbarkeit ist von\nvorneherein nicht ohne weiteres ersichtlich.\n\n6. Zusammenfassend ist die beide Beschuldigten betreffende Beschwerde\ngutzuheissen, soweit auf sie einzutreten ist. Bei der mithin fortzusetzenden\nUntersuchung des betrügerischen Verhaltens gegenüber der Beschwerdeführerin kann die Staatsanwaltschaft die Angaben und das Verhalten der Beschuldigten gegenüber der IV-Stelle berücksichtigen, obwohl auf die Beschwerde gegen Dispositivziffer 1.1 der angefochtenen Verfügung nicht einzutreten ist (vgl. oben E. 2.d). Da das Strafverfahren bezüglich des in Dispositivziffer 1.2 der angefochtenen Verfügung zu Unrecht eingestellten Sachverhalts\nweiterzuführen ist, sind als Folge davon die Anordnungen betreffend die Zivilansprüche, Beschlagnahmungen und DNA-Profilen (Ziff. 4, 5 und 7), die Kostenregelungen (Ziff. 8 und 9), die Entschädigungen (Ziff. 11 und 13) sowie die\nGenugtuungszusprache (Ziff. 12) ebenfalls aufzuheben. Die Staatsanwaltschaft wird die Verfahrenskosten separiert auferlegen und die Entschädigungen der amtlichen Verteidigungen neu festsetzen müssen.\n\nAusgangsgemäss gehen die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu Lasten\ndes Staates (Art. 428 Abs. 4 StPO). Die Entschädigungen der amtlichen Verteidigungen im Beschwerdeverfahren bleiben bei der Hauptsache (Art. 135\nAbs. 2 StPO);-\nKantonsgericht Schwyz 10\n\nbeschlossen:\n\n1. In Gutheissung der Beschwerde werden Dispositivziffern 1.2, 4, 5, 7, 8,\n9, 11, 12 und 13 der angefochtenen Verfügung aufgehoben. Im Übrigen\nwird auf die Beschwerde nicht eingetreten.\n\n2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1‘200.00 gehen zu Lasten des Staates. Die geleistete Sicherheit von Fr. 1‘200.00 wird der Beschwerdeführerin aus der Kantonsgerichtskasse zurückbezahlt.\n\n3. Die Entschädigungen der amtlichen Verteidigungen bleiben bei der\nHauptsache.\n\n4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach\nArt. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.\nKantonsgericht Schwyz 11\n\n5. Zufertigung an die Beschwerdeführerin (1/R), die amtlichen Verteidigungen (je 2/R), die kantonale Staatsanwaltschaft (2/R, mit den Akten) und\ndie Oberstaatsanwaltschaft (1/R) sowie nach definitiver Erledigung an\ndie Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).\n\nNamens der Beschwerdekammer\nDer Kantonsgerichtspräsident\n\nDer Gerichtsschreiber\n\nVersand 9. Juli 2018 kau\n"}