{"Signatur": "SZ_KG_004", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2018-07-05", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_004_BEK-2017-192_2018-07-05.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "f5f5bfc141c4ececcf72d8437c1cb159"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_004_BEK-2017-192_2018-07-05.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/BEK_2017_192_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2ccd0dd68b3840056b0aadb6cf10c2e984860b6d772b6207adb9a74bb04b43ee53eabd85b884ee6b8661e7fb9f50cc355ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2ccd0dd68b3840056b0aadb6cf10c2e984860b6d772b6207adb9a74bb04b43ee53eabd85b884ee6b8661e7fb9f50cc355ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=BEK_2017_192", "Checksum": "5ce74e5812101a4f444d557f99e52e72"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BEK 2017 192"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Beschwerdekammer 05.07.2018 BEK 2017 192"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz  Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto  Beschwerdekammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Einstellung Strafverfahren (Betrug) | Einstellung Strafverfahren"}], "ScrapyJob": "446973/54/2069", "Zeit UTC": "22.01.2026 22:28:48", "Checksum": "4e70913364e545ee54d3320974cfacc1", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schwyz Kantonsgericht Beschwerdekammer 05.07.2018 BEK 2017 192\nRegeste:\nEinstellung Strafverfahren (Betrug) | Einstellung Strafverfahren\n\ncc) Abgesehen davon geht auch das Gesetz zumindest implizit davon aus,\ndass die Parteistellung als geschädigte Person nur beanspruchen können soll,\nwer in seinen privaten Interessen persönlich betroffen ist (vgl. Küffer, BSK,\n2. Aufl. 2014, Art. 106 StPO N 31; Guidon, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, 2011, S. 114). Art. 105 StPO listet ausgehend\nvon der beschuldigten Person und der Privatklägerschaft die übrigen privaten\nPersonen auf, die im Strafprozess eine Rolle spielen können (Botschaft BBl\n2006 II S. 1163). Daher können ausser der Staatsanwaltschaft (Art. 104\nAbs. 1 lit. c StPO) nur privat Betroffene als Strafkläger auftreten. Nur sie haben rechtsfriedenstaugliche (dazu Capus a.a.O. S. 421 ff.) Interessen, die es\nnahelegen, ihnen ein Feld in dem in einer Strafuntersuchung der Staatsanwaltschaft vorbehaltenen Interventionsbereich einzuräumen. Hier kann die\nBeschwerdeführerin dieses Feld besetzen, weil sie anders als die Fürsorgebehörde für ihre irrtümliche Leistungserbringung mit ihrem privaten Vermögen\nhaftet. Daher besitzt sie das private, noch nicht im Prozessualen durch ihre\nmöglicherweise vorliegende Selbstgefährdung (dazu unten E. 3.b; vgl. auch\nCapus, a.a.O., S. 414) zu hinterfragende Interesse, das Ausmass der strafrechtlichen Intervention der Staatsanwaltschaft zu kontrollieren.\n\nd) Inwiefern das Vermögen der Beschwerdeführerin durch die Einstellung\ngemäss Dispositivziffer 1.1 unmittelbar betroffen wäre, legt sie nicht dar, weshalb auf ihre Beschwerde diesbezüglich nicht einzutreten ist (vgl. indes noch\nunten E. 6).\n\n3. Die Staatsanwaltschaft stellte das Verfahren hinsichtlich des die Beschwerdeführerin betreffenden Sachverhalts gestützt auf Art. 319 Abs. 1 lit. b\nKantonsgericht Schwyz 7\n\nStPO ein. Danach verfügt die Staatsanwaltschaft die vollständige oder teilweise Einstellung des Verfahrens, wenn kein Straftatbestand erfüllt ist.\n\na) Nach Auffassung der Beschwerdeführerin hätten die Zweifel der Unfallversicherung am adäquaten Kausalzusammenhang zwischen dem Verkehrsunfall und den psychischen Problemen des Beschuldigten sie nicht zu weiteren Abklärungen veranlassen müssen. Die andere Sichtweise der Staatsanwaltschaft missachte in rechtlicher Hinsicht die Grundlagen der sozialversicherungsrechtlichen Koordination. Das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz\nhabe rechtskräftig entschieden, dass die Rückforderungen der IV-Stelle\nrechtmässig seien und in den Erwägungen dazu deutlich qualifizierte Täuschungshandlungen festgestellt. Sozialversicherungsrechtlich sei für die IV-\nStelle und für sie nicht massgebend, welche Ursache die vorgetäuschten gesundheitlichen Beeinträchtigungen hätten, weshalb das diagnostizierte unfallbedingte Schleudertrauma kein Thema bei der Rentenzusprache sei. Die IV-\nStelle habe auf die Arztberichte, welche die vom Beschuldigten beklagten Beschwerden bestätigten, abgestellt, was für sie als Vorsorgeeinrichtung verbindlich sei.\n\nDagegen argumentiert der Beschuldigte sinngemäss, die Beschwerdeführerin\nhätte sich infolge der angezweifelten Unfallkausalität danach fragen müssen,\nob und welche Ursachen seine Beschwerden hätten, wenn es nicht der Unfall\ngewesen sein sollte. Auch behauptet er, die Verwertung von Observationsergebnissen sei strafprozessual unzulässig.\n\nb) Soweit der Beschuldigte geltend macht, es sei nicht erwiesen, dass er\ndie Sozialversicherungsbehörden getäuscht hätte, ist darauf nicht weiter einzugehen. Die Staatsanwaltschaft stellte nicht aus diesem Grund das Verfahren ein. Vielmehr erachtete sie die Täuschungen mangels Aufmerksamkeit der\nBeschwerdeführerin nicht als arglistig, weil die Beschwerdeführerin Gründe,\nwelche die Leistungsberechtigung des Beschuldigten infrage stellten, überse-\nKantonsgericht Schwyz 8\n\nhen habe. Mögliche Zweifel stehen jedoch Arglist nicht von selbst entgegen,\nweshalb das blosse Übersehen von Gründen zu Zweifeln, arglistiges Verhalten mutmasslicher Betrüger umso weniger ausschliessen lässt. Vorliegend ist\nder Umstand, dass der Unfallversicherer einen Kausalzusammenhang zum\nUnfall anzweifelt, zudem keiner offensichtlichen Falschangabe des Versicherten gleichzusetzen. Selbst wenn der Beschwerdeführerin ein leichtfertiges\nNichtbeachten von Zweifeln des Unfallversicherers vorgeworfen werden könnte, wäre daher die Annahme einer die Strafbarkeit ausschliessenden Opferverantwortung nur zulässig, wenn die Unaufmerksamkeit der Beschwerdeführerin, das betrügerische Verhalten der Täter in den Hintergrund rückte (vgl.\netwa BGE 143 IV 302 E. 1.4.1). Die Staatsanwaltschaft stellt vorliegend weder\ndas vom Verwaltungsgericht festgestellte eklatante Ausmass der Täuschungen infrage noch legt sie dar, inwiefern Zweifel an der Unfallursache für die\nsozialversicherungsrechtliche Leistungspflicht der Beschwerdeführerin erheblich sein sollen. Daher ist nicht ersichtlich, weshalb die sozialversicherungsrechtlich festgestellten Simulationen der Beschuldigten angesichts des Verhaltens der Beschwerdeführerin in strafrechtlicher Hinsicht konkret vernachlässigbar wären. Die Beschwerdeinstanz darf die unzulängliche Begründung der\nangefochtenen Verfügung nicht substituieren und dem Sachrichter vorgreifend\nden Fall abschliessend beurteilen, umso weniger als allgemein eine der Strafbarkeit entgegenstehende Opferverantwortung nur in Ausnahmefällen zu bejahen ist. Deshalb ist die Beschwerde in Bezug auf den bei der Beschwerdeführerin gestellten Rentenantrag gutzuheissen.\n\n"}