{"Signatur": "SZ_KG_004", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2018-07-05", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_004_BEK-2017-192_2018-07-05.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "f5f5bfc141c4ececcf72d8437c1cb159"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_004_BEK-2017-192_2018-07-05.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/BEK_2017_192_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2ccd0dd68b3840056b0aadb6cf10c2e984860b6d772b6207adb9a74bb04b43ee53eabd85b884ee6b8661e7fb9f50cc355ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2ccd0dd68b3840056b0aadb6cf10c2e984860b6d772b6207adb9a74bb04b43ee53eabd85b884ee6b8661e7fb9f50cc355ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=BEK_2017_192", "Checksum": "5ce74e5812101a4f444d557f99e52e72"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BEK 2017 192"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Beschwerdekammer 05.07.2018 BEK 2017 192"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz  Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto  Beschwerdekammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Einstellung Strafverfahren (Betrug) | Einstellung Strafverfahren"}], "ScrapyJob": "446973/54/2069", "Zeit UTC": "22.01.2026 22:28:48", "Checksum": "4e70913364e545ee54d3320974cfacc1", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schwyz Kantonsgericht Beschwerdekammer 05.07.2018 BEK 2017 192\nRegeste:\nEinstellung Strafverfahren (Betrug) | Einstellung Strafverfahren\n\nnicht als Zivilklägerin auftreten, weil deren Ansprüche auf Rückerstattungen\nöffentlich-rechtlicher Natur sind (ebd. E. 2.a). Zum Auftritt als Strafklägerin\nfehlte der Fürsorgebehörde desweitern die Geschädigtenstellung, da durch\ndie den Rückerstattungsansprüchen zugrundeliegende mutmassliche Täuschung über die Sozialbedürftigkeit nicht ihre privaten bzw. persönlichen Interessen, sondern ausschliesslich die Gemeindefinanzen betroffen waren\n(ebd. E. 2.b). Ausdrücklich offengelassen wurde in jenem Beschluss die Frage, inwiefern öffentlich-rechtliche Anstalten wie kantonale IV-Stellen mit eigener Rechtspersönlichkeit als Strafkläger auftreten könnten.\n\nb) Die beschwerdeführende Auffangeinrichtung ist eine in Form einer privatrechtlich und im Handelsregister eingetragenen Stiftung autonom organisierte Vorsorgeeinrichtung (Art. 54 und 60 BVG; Hürzeler, SHK, 2010, Art. 60\nBVG N 1; vgl. auch Mazzucchelli/Postizzi, BSK, 2. Aufl., 2014, Art. 115 N 32).\nSie gilt als Behörde im Sinne von Art. 1 Abs. 2 lit. e des Bundesgesetzes vom\n20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Art. 54 Abs. 4 BVG),\nsoweit sie in Erfüllung ihr übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des\nBundes tätig ist (vgl. Stauffer, Rechtsprechung BVG, 3. Aufl., 2013, S. 14).\nHoheitlich kann sie über den Anschluss von Arbeitgebern und deren entsprechende Beiträge sowie Schadenersatz Verfügungen erlassen (Art. 60\nAbs. 2bis i.V.m. Abs. 1 lit. a und b sowie Art. 12 Abs. 2 BVG; vgl. auch Stauffer, a.a.O., S. 215). Die sonstigen Rechtsbeziehungen – hier also diejenigen\nzum versicherten Beschuldigten – sind privatrechtlicher Natur (Stauffer, Berufliche Vorsorge, 2. Aufl. 2012, N 1864).\n\nc) In Abgrenzung zum erwähnten Fürsorgefall (oben lit. a) ist hier massgeblich, dass sich entgegen der Auffassung des Beschuldigten die mutmasslichen Straftaten nicht gegen kollektive Gemeindefinanzen, sondern gegen das\nprivate Stiftungsvermögen richten, welches die Beschwerdeführerin zur Deckung der Risiken aus der Erfüllung ihrer öffentlich-rechtlichen Aufgaben, die\nsie selber trägt (Hürzeler, ebd., N 2), äufnen muss. Durch die verzeigten Be-\nKantonsgericht Schwyz 5\n\ntrugshandlungen wurde dieses private Vermögen der Beschwerdeführerin\nunmittelbar verletzt, weshalb sie als geschädigte (juristische) Person des Privatrechts Strafklage erheben kann. Da sie erklärte, als Strafklägerin auftreten\nzu wollen (U-act. 8.1.09), kann hier offen gelassen werden, ob sie auch als\nZivilklägerin berechtigt wäre, adhäsionsweise Rückforderungsansprüche geltend zu machen (Art. 119 StPO). Als Strafklägerin ist sie im Sinne von Art. 382\nAbs. 1 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 lit. b, Art. 115 Abs. 1 und Art. 118 Abs. 1 StPO\ngrundsätzlich beschwerdebefugte Partei (vgl. auch Art. 322 Abs. 2 StPO).\n\nMan könnte nun die vorliegende Abgrenzung dahingehend kritisieren, dass\ndie Unterscheidung zwischen Verletzungen von Rechten einer öffentlichen\nInstitution und einer privaten Person nicht ausdrücklich im Gesetz vorgesehen\nist (vgl. ebenfalls Art. 105 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 StPO) und nichts mit der\nFrage zu tun habe, ob die Verletzungen unmittelbar wirken.\n\naa) Evolutionär lag die staatliche Strafverfolgung im öffentlichen Interesse,\ndass der Einzelne seinen Strafanspruch dem Staat abtritt (vgl. Capus, ZStrR\n2013 S. 412 ff.), um Rache und Fehde zu verdrängen (vgl. Bommer, Offensive\nVerletzungsrechte im Strafprozess, 2006, FN 866 und S. 247 f.) bzw. Selbstjustiz oder eine „Justiz der Befangenheit“ auszuschalten (Lüderssen, Rechtsfreie Räume?, 2012, S. 456). Aus aufklärerisch-freiheitlicher Warte betrachtet\nwar dem durch eine Straftat verletzten Bürger ein persönliches Interesse am\nAusgang des konkreten Strafverfahrens dagegen nicht abzusprechen und\nfolgedessen seine prozessuale Stellung zu verbessern (vgl. Pfenninger, Probleme des schweizerischen Strafprozessrechts, 1966, S. 86 und 90). Ein solches persönliches Interesse fehlt einer staatlichen Behörde, weshalb sich teleologisch betrachtet ihre Beteiligung nicht aufdrängt.\n\nbb) Zudem wäre es vorbehältlich Art. 104 Abs. 2 StPO mit dem Gebot der\nWaffengleichheit (Art. 3 Abs. 2 lit. c StPO) nicht ohne weiteres zu vereinbaren,\nwenn der Staat neben der im Gemeinschaftsinteresse untersuchenden\nKantonsgericht Schwyz 6\n\nStaatsanwaltschaft bzw. dem urteilenden Gericht zusätzlich seine direkt betroffene, womöglich aus demselben Steuersubstrat wie die Strafjustiz finanzierte Behörde als Geschädigte auftreten liesse (vgl. zudem zum Aspekt der\nGewaltenteilung BEK 2017 124 E. 2.b mit Hinweisen).\n\n"}