{"Signatur": "SZ_KG_004", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2018-07-05", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_004_BEK-2017-192_2018-07-05.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "f5f5bfc141c4ececcf72d8437c1cb159"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_004_BEK-2017-192_2018-07-05.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/BEK_2017_192_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2ccd0dd68b3840056b0aadb6cf10c2e984860b6d772b6207adb9a74bb04b43ee53eabd85b884ee6b8661e7fb9f50cc355ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2ccd0dd68b3840056b0aadb6cf10c2e984860b6d772b6207adb9a74bb04b43ee53eabd85b884ee6b8661e7fb9f50cc355ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=BEK_2017_192", "Checksum": "5ce74e5812101a4f444d557f99e52e72"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BEK 2017 192"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Beschwerdekammer 05.07.2018 BEK 2017 192"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz  Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto  Beschwerdekammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Einstellung Strafverfahren (Betrug) | Einstellung Strafverfahren"}], "ScrapyJob": "446973/54/2069", "Zeit UTC": "22.01.2026 22:28:48", "Checksum": "4e70913364e545ee54d3320974cfacc1", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schwyz Kantonsgericht Beschwerdekammer 05.07.2018 BEK 2017 192\nRegeste:\nEinstellung Strafverfahren (Betrug) | Einstellung Strafverfahren\n\n Kantonsgericht Schwyz\n\nBeschluss vom 5. Juli 2018\nBEK 2017 192\n\nMitwirkend Kantonsgerichtspräsident Dr. Urs Tschümperlin,\nKantonsrichter Clara Betschart und Josef Reichlin,\nGerichtsschreiber lic. iur. Mathis Bösch.\n\nIn Sachen A.________,\nPrivatklägerin und Beschwerdeführerin,\n\ngegen\n\n1. Kantonale Staatsanwaltschaft, Postfach 75, SSB, 8836 Bennau,\nStrafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin,\nvertreten durch Staatsanwalt B.________,\n2. C.________,\nBeschuldigter und Beschwerdegegner,\namtlich verteidigt durch Rechtsanwalt D.________,\n3. E.________,\nBeschuldigte und Beschwerdegegnerin,\namtlich verteidigt durch Rechtsanwältin F.________,\n\nbetreffend Einstellung Strafverfahren (Betrug)\n(Beschwerde gegen die Verfügung der kantonalen Staatsanwaltschaft vom\n20. November 2017, SUB 2012 479/480);-\n\nhat die Beschwerdekammer,\nKantonsgericht Schwyz 2\n\nnachdem sich ergeben und in Erwägung:\n\n1. Die kantonale Staatsanwaltschaft führt wegen Betrugs etc. gegen\nC.________ und E.________ aufgrund von Strafanzeigen der IV-Stelle\nSchwyz und der A.________ vom 26. Oktober 2012 eine Strafuntersuchung\n(U-act. 8.1.01). Während die IV-Stelle – rechtskräftig geschützt durch das\nVerwaltungsgericht des Kantons Schwyz (U-act. 8.1.03 f.) – die Rückerstattung der zu Unrecht erbrachten Leistung verfügte, forderte die A.________\nvon dem Beschuldigten schriftlich unter Androhung der Betreibung und einer\nStrafanzeige bis zum 15. November 2012 Fr. 143‘445.70 zurück (U-act.\n8.1.05). In der Untersuchung verlangt sie die Verfolgung und Bestrafung der\nfür die Straftat verantwortlichen Person und macht zivilrechtlich die geforderten Fr. 143‘445.70 zuzüglich Zins geltend (U-act. 8.1.09). Mit Verfügung vom\n20. November 2017 stellte die kantonale Staatsanwaltschaft die Verfahren\ngegen die Beschuldigten folgendermassen ein:\n\n1. Die Strafverfahren gegen C.________ und E.________ wegen Betruges (Art. 146 Abs. 1 StGB), angeblich begangen\n1.1 zwischen 2002 und 2010 im Zusammenhang mit bei der IV-Stelle\nSchwyz gestellten Anträgen um IV-Rente, Ergänzungsleistungen\nsowie Hilflosenentschädigung inkl. Mitwirkung bei deren Verlängerung,\n1.2 am 1. März 2004 durch Stellen eines Rentenantrages bei der\nA.________ inkl. allfälliger Mitwirkung bei deren Verlängerung,\nwerden im Sinne der Erwägungen eingestellt (Art. 319 Abs. 1 lit. b\nStPO).\n2. Die Strafverfahren gegen C.________ und E.________ wegen unrechtmässigen Erwirkens von Leistungen im Sinne von Art. 87 Abs. 1\nAHVG, Art. 70 IVG und Art. 31 Abs. 1 lit. b ELG, werden im Sinne der\nErwägungen eingestellt (Art. 319 Abs. 1 lit. d StPO).\n3. Das Strafverfahren gegen E.________ wegen unberechtigten Waffenbesitzes (Art. 33 Abs. 1 WG) sowie Missachtung der Meldepflicht\n(Art. 34 Abs. 1 lit. i WG) wird im Sinne der Erwägungen eingestellt\n(Art. 319 Abs. 1 lit. b und d StPO).\nKantonsgericht Schwyz 3\n\nIm Weiteren wurden die Zivilansprüche von Gesetzes wegen auf den Zivilweg\nverwiesen (Ziff. 4), Beschlagnahmungen aufgehoben (Ziff. 5), Anordnungen\nüber eine Einziehung und das erhobene DNA-Profils getroffen (Ziff. 6 f.) sowie\ndie Verfahrenskosten auf die Staatskasse genommen und über die Genugtuungsansprüche der Beschuldigten sowie Entschädigungen deren amtlichen\nVerteidigungen (Ziff. 8 ff.) verfügt. Die BVG-Auffangeinrichtung erhob am\n13. Dezember 2017 rechtzeitig Beschwerde beim Kantonsgericht. Sie verlangt\ndie Einstellungen laut Ziff. 1.1 und 1.2 der angefochtenen Verfügung rückgängig zu machen und die Sache an die Staatsanwaltschaft zur Klageerhebung\nzurückzuweisen und als Folge davon die Zivilansprüche, die Verfahrenskosten, die Parteientschädigung und die Genugtuung neu festzusetzen. Die\nStaatsanwaltschaft verzichtete mit der Aktenüberweisung am 19. Dezember\n2017 auf Gegenbemerkungen (KG-act. 5). Die Beschuldigten beantragen, die\nBeschwerde abzuweisen, soweit auf sie einzutreten sei (KG-act. 7 und 12).\nDie Beschwerdeführerin replizierte am 11. Mai 2018 (KG-act. 16), wozu sich\nder Beschuldigte am 31. Mai 2018 vernehmen liess (KG-act. 18).\n\n2. Jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung\noder Änderung eines Entscheides hat, kann ein Rechtsmittel ergreifen\n(Art. 382 Abs. 1 StPO). Partei ist neben den Beschuldigten und der Staatsanwaltschaft die Privatklägerschaft (Art. 104 Abs. 1 StPO). Privatkläger ist eine\ngeschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Strafoder Zivilkläger zu beteiligen (Art. 118 Abs. 1 StPO), was vorliegend die Beschwerdeführerin unbestrittenermassen tat (vgl. oben E. 1). Geschädigt ist\neine Person, die durch die Straftat in ihren Rechten unmittelbar verletzt ist\n(Art. 115 Abs. 1 StPO). Vorliegend geht es nicht um Antragsdelikte im Sinne\nvon Art. 115 Abs. 2 StPO.\n\na) Die Beschuldigten bestreiten die Legitimation der Beschwerdeführerin\nunter anderem mit dem Hinweis auf den Entscheid der Beschwerdekammer\nvom 19. Februar 2018 (BEK 2017 124). Danach kann eine Fürsorgebehörde\nKantonsgericht Schwyz 4\n\n"}