Kantonsgericht Schwyz Beschluss vom 5. Juli 2018 BEK 2017 192 Mitwirkend Kantonsgerichtspräsident Dr. Urs Tschümperlin, Kantonsrichter Clara Betschart und Josef Reichlin, Gerichtsschreiber lic. iur. Mathis Bösch. In Sachen A.________, Privatklägerin und Beschwerdeführerin, gegen 1. Kantonale Staatsanwaltschaft, Postfach 75, SSB, 8836 Bennau, Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin, vertreten durch Staatsanwalt B.________, 2. C.________, Beschuldigter und Beschwerdegegner, amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt D.________, 3. E.________, Beschuldigte und Beschwerdegegnerin, amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin F.________, betreffend Einstellung Strafverfahren (Betrug) (Beschwerde gegen die Verfügung der kantonalen Staatsanwaltschaft vom 20. November 2017, SUB 2012 479/480);- hat die Beschwerdekammer, Kantonsgericht Schwyz 2 nachdem sich ergeben und in Erwägung: 1. Die kantonale Staatsanwaltschaft führt wegen Betrugs etc. gegen C.________ und E.________ aufgrund von Strafanzeigen der IV-Stelle Schwyz und der A.________ vom 26. Oktober 2012 eine Strafuntersuchung (U-act. 8.1.01). Während die IV-Stelle – rechtskräftig geschützt durch das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz (U-act. 8.1.03 f.) – die Rückerstat- tung der zu Unrecht erbrachten Leistung verfügte, forderte die A.________ von dem Beschuldigten schriftlich unter Androhung der Betreibung und einer Strafanzeige bis zum 15. November 2012 Fr. 143‘445.70 zurück (U-act. 8.1.05). In der Untersuchung verlangt sie die Verfolgung und Bestrafung der für die Straftat verantwortlichen Person und macht zivilrechtlich die geforder- ten Fr. 143‘445.70 zuzüglich Zins geltend (U-act. 8.1.09). Mit Verfügung vom 20. November 2017 stellte die kantonale Staatsanwaltschaft die Verfahren gegen die Beschuldigten folgendermassen ein: 1. Die Strafverfahren gegen C.________ und E.________ wegen Betru- ges (Art. 146 Abs. 1 StGB), angeblich begangen 1.1 zwischen 2002 und 2010 im Zusammenhang mit bei der IV-Stelle Schwyz gestellten Anträgen um IV-Rente, Ergänzungsleistungen sowie Hilflosenentschädigung inkl. Mitwirkung bei deren Verlän- gerung, 1.2 am 1. März 2004 durch Stellen eines Rentenantrages bei der A.________ inkl. allfälliger Mitwirkung bei deren Verlängerung, werden im Sinne der Erwägungen eingestellt (Art. 319 Abs. 1 lit. b StPO). 2. Die Strafverfahren gegen C.________ und E.________ wegen un- rechtmässigen Erwirkens von Leistungen im Sinne von Art. 87 Abs. 1 AHVG, Art. 70 IVG und Art. 31 Abs. 1 lit. b ELG, werden im Sinne der Erwägungen eingestellt (Art. 319 Abs. 1 lit. d StPO). 3. Das Strafverfahren gegen E.________ wegen unberechtigten Waf- fenbesitzes (Art. 33 Abs. 1 WG) sowie Missachtung der Meldepflicht (Art. 34 Abs. 1 lit. i WG) wird im Sinne der Erwägungen eingestellt (Art. 319 Abs. 1 lit. b und d StPO). Kantonsgericht Schwyz 3 Im Weiteren wurden die Zivilansprüche von Gesetzes wegen auf den Zivilweg verwiesen (Ziff. 4), Beschlagnahmungen aufgehoben (Ziff. 5), Anordnungen über eine Einziehung und das erhobene DNA-Profils getroffen (Ziff. 6 f.) sowie die Verfahrenskosten auf die Staatskasse genommen und über die Genugtu- ungsansprüche der Beschuldigten sowie Entschädigungen deren amtlichen Verteidigungen (Ziff. 8 ff.) verfügt. Die BVG-Auffangeinrichtung erhob am 13. Dezember 2017 rechtzeitig Beschwerde beim Kantonsgericht. Sie verlangt die Einstellungen laut Ziff. 1.1 und 1.2 der angefochtenen Verfügung rückgän- gig zu machen und die Sache an die Staatsanwaltschaft zur Klageerhebung zurückzuweisen und als Folge davon die Zivilansprüche, die Verfahrenskos- ten, die Parteientschädigung und die Genugtuung neu festzusetzen. Die Staatsanwaltschaft verzichtete mit der Aktenüberweisung am 19. Dezember 2017 auf Gegenbemerkungen (KG-act. 5). Die Beschuldigten beantragen, die Beschwerde abzuweisen, soweit auf sie einzutreten sei (KG-act. 7 und 12). Die Beschwerdeführerin replizierte am 11. Mai 2018 (KG-act. 16), wozu sich der Beschuldigte am 31. Mai 2018 vernehmen liess (KG-act. 18). 2. Jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat, kann ein Rechtsmittel ergreifen (Art. 382 Abs. 1 StPO). Partei ist neben den Beschuldigten und der Staatsan- waltschaft die Privatklägerschaft (Art. 104 Abs. 1 StPO). Privatkläger ist eine geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilkläger zu beteiligen (Art. 118 Abs. 1 StPO), was vorliegend die Be- schwerdeführerin unbestrittenermassen tat (vgl. oben E. 1). Geschädigt ist eine Person, die durch die Straftat in ihren Rechten unmittelbar verletzt ist (Art. 115 Abs. 1 StPO). Vorliegend geht es nicht um Antragsdelikte im Sinne von Art. 115 Abs. 2 StPO. a) Die Beschuldigten bestreiten die Legitimation der Beschwerdeführerin unter anderem mit dem Hinweis auf den Entscheid der Beschwerdekammer vom 19. Februar 2018 (BEK 2017 124). Danach kann eine Fürsorgebehörde Kantonsgericht Schwyz 4 nicht als Zivilklägerin auftreten, weil deren Ansprüche auf Rückerstattungen öffentlich-rechtlicher Natur sind (ebd. E. 2.a). Zum Auftritt als Strafklägerin fehlte der Fürsorgebehörde desweitern die Geschädigtenstellung, da durch die den Rückerstattungsansprüchen zugrundeliegende mutmassliche Täu- schung über die Sozialbedürftigkeit nicht ihre privaten bzw. persönlichen In- teressen, sondern ausschliesslich die Gemeindefinanzen betroffen waren (ebd. E. 2.b). Ausdrücklich offengelassen wurde in jenem Beschluss die Fra- ge, inwiefern öffentlich-rechtliche Anstalten wie kantonale IV-Stellen mit eige- ner Rechtspersönlichkeit als Strafkläger auftreten könnten. b) Die beschwerdeführende Auffangeinrichtung ist eine in Form einer pri- vatrechtlich und im Handelsregister eingetragenen Stiftung autonom organi- sierte Vorsorgeeinrichtung (Art. 54 und 60 BVG; Hürzeler, SHK, 2010, Art. 60 BVG N 1; vgl. auch Mazzucchelli/Postizzi, BSK, 2. Aufl., 2014, Art. 115 N 32). Sie gilt als Behörde im Sinne von Art. 1 Abs. 2 lit. e des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Art. 54 Abs. 4 BVG), soweit sie in Erfüllung ihr übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes tätig ist (vgl. Stauffer, Rechtsprechung BVG, 3. Aufl., 2013, S. 14). Hoheitlich kann sie über den Anschluss von Arbeitgebern und deren entspre- chende Beiträge sowie Schadenersatz Verfügungen erlassen (Art. 60 Abs. 2bis i.V.m. Abs. 1 lit. a und b sowie Art. 12 Abs. 2 BVG; vgl. auch Stauf- fer, a.a.O., S. 215). Die sonstigen Rechtsbeziehungen – hier also diejenigen zum versicherten Beschuldigten – sind privatrechtlicher Natur (Stauffer, Beruf- liche Vorsorge, 2. Aufl. 2012, N 1864). c) In Abgrenzung zum erwähnten Fürsorgefall (oben lit. a) ist hier mass- geblich, dass sich entgegen der Auffassung des Beschuldigten die mutmassli- chen Straftaten nicht gegen kollektive Gemeindefinanzen, sondern gegen das private Stiftungsvermögen richten, welches die Beschwerdeführerin zur De- ckung der Risiken aus der Erfüllung ihrer öffentlich-rechtlichen Aufgaben, die sie selber trägt (Hürzeler, ebd., N 2), äufnen muss. Durch die verzeigten Be- Kantonsgericht Schwyz 5 trugshandlungen wurde dieses private Vermögen der Beschwerdeführerin unmittelbar verletzt, weshalb sie als geschädigte (juristische) Person des Pri- vatrechts Strafklage erheben kann. Da sie erklärte, als Strafklägerin auftreten zu wollen (U-act. 8.1.09), kann hier offen gelassen werden, ob sie auch als Zivilklägerin berechtigt wäre, adhäsionsweise Rückforderungsansprüche gel- tend zu machen (Art. 119 StPO). Als Strafklägerin ist sie im Sinne von Art. 382 Abs. 1 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 lit. b, Art. 115 Abs. 1 und Art. 118 Abs. 1 StPO grundsätzlich beschwerdebefugte Partei (vgl. auch Art. 322 Abs. 2 StPO). Man könnte nun die vorliegende Abgrenzung dahingehend kritisieren, dass die Unterscheidung zwischen Verletzungen von Rechten einer öffentlichen Institution und einer privaten Person nicht ausdrücklich im Gesetz vorgesehen ist (vgl. ebenfalls Art. 105 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 StPO) und nichts mit der Frage zu tun habe, ob die Verletzungen unmittelbar wirken. aa) Evolutionär lag die staatliche Strafverfolgung im öffentlichen Interesse, dass der Einzelne seinen Strafanspruch dem Staat abtritt (vgl. Capus, ZStrR 2013 S. 412 ff.), um Rache und Fehde zu verdrängen (vgl. Bommer, Offensive Verletzungsrechte im Strafprozess, 2006, FN 866 und S. 247 f.) bzw. Selbst- justiz oder eine „Justiz der Befangenheit“ auszuschalten (Lüderssen, Rechts- freie Räume?, 2012, S. 456). Aus aufklärerisch-freiheitlicher Warte betrachtet war dem durch eine Straftat verletzten Bürger ein persönliches Interesse am Ausgang des konkreten Strafverfahrens dagegen nicht abzusprechen und folgedessen seine prozessuale Stellung zu verbessern (vgl. Pfenninger, Pro- bleme des schweizerischen Strafprozessrechts, 1966, S. 86 und 90). Ein sol- ches persönliches Interesse fehlt einer staatlichen Behörde, weshalb sich te- leologisch betrachtet ihre Beteiligung nicht aufdrängt. bb) Zudem wäre es vorbehältlich Art. 104 Abs. 2 StPO mit dem Gebot der Waffengleichheit (Art. 3 Abs. 2 lit. c StPO) nicht ohne weiteres zu vereinbaren, wenn der Staat neben der im Gemeinschaftsinteresse untersuchenden Kantonsgericht Schwyz 6 Staatsanwaltschaft bzw. dem urteilenden Gericht zusätzlich seine direkt be- troffene, womöglich aus demselben Steuersubstrat wie die Strafjustiz finan- zierte Behörde als Geschädigte auftreten liesse (vgl. zudem zum Aspekt der Gewaltenteilung BEK 2017 124 E. 2.b mit Hinweisen). cc) Abgesehen davon geht auch das Gesetz zumindest implizit davon aus, dass die Parteistellung als geschädigte Person nur beanspruchen können soll, wer in seinen privaten Interessen persönlich betroffen ist (vgl. Küffer, BSK, 2. Aufl. 2014, Art. 106 StPO N 31; Guidon, Die Beschwerde gemäss Schwei- zerischer Strafprozessordnung, 2011, S. 114). Art. 105 StPO listet ausgehend von der beschuldigten Person und der Privatklägerschaft die übrigen privaten Personen auf, die im Strafprozess eine Rolle spielen können (Botschaft BBl 2006 II S. 1163). Daher können ausser der Staatsanwaltschaft (Art. 104 Abs. 1 lit. c StPO) nur privat Betroffene als Strafkläger auftreten. Nur sie ha- ben rechtsfriedenstaugliche (dazu Capus a.a.O. S. 421 ff.) Interessen, die es nahelegen, ihnen ein Feld in dem in einer Strafuntersuchung der Staatsan- waltschaft vorbehaltenen Interventionsbereich einzuräumen. Hier kann die Beschwerdeführerin dieses Feld besetzen, weil sie anders als die Fürsorge- behörde für ihre irrtümliche Leistungserbringung mit ihrem privaten Vermögen haftet. Daher besitzt sie das private, noch nicht im Prozessualen durch ihre möglicherweise vorliegende Selbstgefährdung (dazu unten E. 3.b; vgl. auch Capus, a.a.O., S. 414) zu hinterfragende Interesse, das Ausmass der straf- rechtlichen Intervention der Staatsanwaltschaft zu kontrollieren. d) Inwiefern das Vermögen der Beschwerdeführerin durch die Einstellung gemäss Dispositivziffer 1.1 unmittelbar betroffen wäre, legt sie nicht dar, wes- halb auf ihre Beschwerde diesbezüglich nicht einzutreten ist (vgl. indes noch unten E. 6). 3. Die Staatsanwaltschaft stellte das Verfahren hinsichtlich des die Be- schwerdeführerin betreffenden Sachverhalts gestützt auf Art. 319 Abs. 1 lit. b Kantonsgericht Schwyz 7 StPO ein. Danach verfügt die Staatsanwaltschaft die vollständige oder teilwei- se Einstellung des Verfahrens, wenn kein Straftatbestand erfüllt ist. a) Nach Auffassung der Beschwerdeführerin hätten die Zweifel der Unfall- versicherung am adäquaten Kausalzusammenhang zwischen dem Verkehrs- unfall und den psychischen Problemen des Beschuldigten sie nicht zu weite- ren Abklärungen veranlassen müssen. Die andere Sichtweise der Staatsan- waltschaft missachte in rechtlicher Hinsicht die Grundlagen der sozialversiche- rungsrechtlichen Koordination. Das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz habe rechtskräftig entschieden, dass die Rückforderungen der IV-Stelle rechtmässig seien und in den Erwägungen dazu deutlich qualifizierte Täu- schungshandlungen festgestellt. Sozialversicherungsrechtlich sei für die IV- Stelle und für sie nicht massgebend, welche Ursache die vorgetäuschten ge- sundheitlichen Beeinträchtigungen hätten, weshalb das diagnostizierte unfall- bedingte Schleudertrauma kein Thema bei der Rentenzusprache sei. Die IV- Stelle habe auf die Arztberichte, welche die vom Beschuldigten beklagten Be- schwerden bestätigten, abgestellt, was für sie als Vorsorgeeinrichtung ver- bindlich sei. Dagegen argumentiert der Beschuldigte sinngemäss, die Beschwerdeführerin hätte sich infolge der angezweifelten Unfallkausalität danach fragen müssen, ob und welche Ursachen seine Beschwerden hätten, wenn es nicht der Unfall gewesen sein sollte. Auch behauptet er, die Verwertung von Observationser- gebnissen sei strafprozessual unzulässig. b) Soweit der Beschuldigte geltend macht, es sei nicht erwiesen, dass er die Sozialversicherungsbehörden getäuscht hätte, ist darauf nicht weiter ein- zugehen. Die Staatsanwaltschaft stellte nicht aus diesem Grund das Verfah- ren ein. Vielmehr erachtete sie die Täuschungen mangels Aufmerksamkeit der Beschwerdeführerin nicht als arglistig, weil die Beschwerdeführerin Gründe, welche die Leistungsberechtigung des Beschuldigten infrage stellten, überse- Kantonsgericht Schwyz 8 hen habe. Mögliche Zweifel stehen jedoch Arglist nicht von selbst entgegen, weshalb das blosse Übersehen von Gründen zu Zweifeln, arglistiges Verhal- ten mutmasslicher Betrüger umso weniger ausschliessen lässt. Vorliegend ist der Umstand, dass der Unfallversicherer einen Kausalzusammenhang zum Unfall anzweifelt, zudem keiner offensichtlichen Falschangabe des Versicher- ten gleichzusetzen. Selbst wenn der Beschwerdeführerin ein leichtfertiges Nichtbeachten von Zweifeln des Unfallversicherers vorgeworfen werden könn- te, wäre daher die Annahme einer die Strafbarkeit ausschliessenden Opfer- verantwortung nur zulässig, wenn die Unaufmerksamkeit der Beschwerdefüh- rerin, das betrügerische Verhalten der Täter in den Hintergrund rückte (vgl. etwa BGE 143 IV 302 E. 1.4.1). Die Staatsanwaltschaft stellt vorliegend weder das vom Verwaltungsgericht festgestellte eklatante Ausmass der Täuschun- gen infrage noch legt sie dar, inwiefern Zweifel an der Unfallursache für die sozialversicherungsrechtliche Leistungspflicht der Beschwerdeführerin erheb- lich sein sollen. Daher ist nicht ersichtlich, weshalb die sozialversicherungs- rechtlich festgestellten Simulationen der Beschuldigten angesichts des Verhal- tens der Beschwerdeführerin in strafrechtlicher Hinsicht konkret vernachläs- sigbar wären. Die Beschwerdeinstanz darf die unzulängliche Begründung der angefochtenen Verfügung nicht substituieren und dem Sachrichter vorgreifend den Fall abschliessend beurteilen, umso weniger als allgemein eine der Straf- barkeit entgegenstehende Opferverantwortung nur in Ausnahmefällen zu be- jahen ist. Deshalb ist die Beschwerde in Bezug auf den bei der Beschwerde- führerin gestellten Rentenantrag gutzuheissen. 4. Die von der amtlichen Verteidigerin thematisierte Schuldfähigkeit der Beschuldigten ist von der Staatsanwaltschaft bislang nicht behandelt worden und kann daher nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens sein. 5. Ebenso wenig ist die von den Beschuldigten aufgeworfene Frage der Verwertbarkeit von Observationsergebnissen im Beschwerdeverfahren zu Kantonsgericht Schwyz 9 beurteilen, weil die Staatsanwaltschaft diese nicht zum Thema der angefoch- tenen Verfügung machte. Eine strafausschliessende Unverwertbarkeit ist von vorneherein nicht ohne weiteres ersichtlich. 6. Zusammenfassend ist die beide Beschuldigten betreffende Beschwerde gutzuheissen, soweit auf sie einzutreten ist. Bei der mithin fortzusetzenden Untersuchung des betrügerischen Verhaltens gegenüber der Beschwerdefüh- rerin kann die Staatsanwaltschaft die Angaben und das Verhalten der Be- schuldigten gegenüber der IV-Stelle berücksichtigen, obwohl auf die Be- schwerde gegen Dispositivziffer 1.1 der angefochtenen Verfügung nicht einzu- treten ist (vgl. oben E. 2.d). Da das Strafverfahren bezüglich des in Dispositiv- ziffer 1.2 der angefochtenen Verfügung zu Unrecht eingestellten Sachverhalts weiterzuführen ist, sind als Folge davon die Anordnungen betreffend die Zivil- ansprüche, Beschlagnahmungen und DNA-Profilen (Ziff. 4, 5 und 7), die Kos- tenregelungen (Ziff. 8 und 9), die Entschädigungen (Ziff. 11 und 13) sowie die Genugtuungszusprache (Ziff. 12) ebenfalls aufzuheben. Die Staatsanwalt- schaft wird die Verfahrenskosten separiert auferlegen und die Entschädigun- gen der amtlichen Verteidigungen neu festsetzen müssen. Ausgangsgemäss gehen die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu Lasten des Staates (Art. 428 Abs. 4 StPO). Die Entschädigungen der amtlichen Ver- teidigungen im Beschwerdeverfahren bleiben bei der Hauptsache (Art. 135 Abs. 2 StPO);- Kantonsgericht Schwyz 10 beschlossen: 1. In Gutheissung der Beschwerde werden Dispositivziffern 1.2, 4, 5, 7, 8, 9, 11, 12 und 13 der angefochtenen Verfügung aufgehoben. Im Übrigen wird auf die Beschwerde nicht eingetreten. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1‘200.00 gehen zu Las- ten des Staates. Die geleistete Sicherheit von Fr. 1‘200.00 wird der Be- schwerdeführerin aus der Kantonsgerichtskasse zurückbezahlt. 3. Die Entschädigungen der amtlichen Verteidigungen bleiben bei der Hauptsache. 4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsa- chen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Be- schwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. Kantonsgericht Schwyz 11 5. Zufertigung an die Beschwerdeführerin (1/R), die amtlichen Verteidigun- gen (je 2/R), die kantonale Staatsanwaltschaft (2/R, mit den Akten) und die Oberstaatsanwaltschaft (1/R) sowie nach definitiver Erledigung an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv). Namens der Beschwerdekammer Der Kantonsgerichtspräsident Der Gerichtsschreiber Versand 9. Juli 2018 kau