1. Die Beschwerde wird, soweit auf sie einzutreten ist, teilweise gutgeheissen und die angefochtene Einstellungsverfügung SUB 2015 353/354 vom 16. November 2017 wird mit Ausnahme der Verfahrenseinstellung betreffend die Art. 253 und Art. 158 StGB aufgehoben und die Angelegenheit im Sinne der Erwägungen zurückgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Beschwerdeführer im Betrag von Fr. 750.00 auferlegt und von seiner geleisteten Sicherheit von Fr. 1‘500.00 bezogen. Der Rest (Fr. 750.00) wird ihm zurückerstattet. 3. Parteientschädigungen werden keine gesprochen.