Die vom Beschwerdeführer geleistete Sicherheit von Fr. 1‘500.00 ist ihm zur Hälfte nach definitiver Verfahrenserledigung zurückzuerstatten. Der Beschwerdeführer hat gegenüber dem Staat keinen Anspruch auf Entschädigung (Kantonsgericht Schwyz, Beschlüsse BEK 2011 162 vom 20. März 2013, E. 6; BEK 2017 155 vom 19. Februar 2018, E. 4; Art. 433 Abs. 1 StPO; auch nicht gegenüber den Beschwerdegegnern mangels Bezifferung und Belegung der Forderung [vgl. KG-act. 1, S. 18], siehe Art. 433 Abs. 2 StPO);- Kantonsgericht Schwyz 26 beschlossen: