4. Der Beschwerdeführer dringt mit seiner Beschwerde hinsichtlich der Einstellung des Straftatbestandes von Art. 325 und Art. 146 StGB durch. Er unterliegt mangels Parteistellung in den Strafverfahren betreffend die Art. 253 und Art. 158 StGB (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ausgangsgemäss geht die eine Hälfte der Kosten des Beschwerdeverfahrens zulasten des Beschwerdeführers und die andere zulasten des Kantons (Art. 428 Abs. 4 StPO). Die vom Beschwerdeführer geleistete Sicherheit von Fr. 1‘500.00 ist ihm zur Hälfte nach definitiver Verfahrenserledigung zurückzuerstatten.