c) Zusammenfassend lässt sich feststellen, dass die Beschwerde teilweise gutzuheissen ist, soweit auf sie eingetreten werden kann. Die angefochtene Kantonsgericht Schwyz 25 Einstellungsverfügung SUB 2015 353/354 vom 16. November 2017 ist deshalb mit Ausnahme der Verfahrenseinstellung betreffend der Erschleichung einer falschen Beurkundung (Art. 253 StGB) und der ungetreuen Geschäftsführung (Art. 158 StGB) aufzuheben und an die kantonale Staatsanwaltschaft zur neuen Entscheidung zurückzuweisen.