Im Gesamten gesehen erweist sich der Sachverhalt nicht als derart erstellt, dass von einem nicht erfüllten Straftatbestand (Art. 319 Abs. 1 lit. b StPO) oder einem nicht anklagegenügenden Tatverdacht (Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO) gesprochen werden kann. Die kantonale Staatsanwaltschaft durfte das Verfahren bezüglich des ordnungswidrigen Führens der Geschäftsbücher nach Art. 325 StGB nicht einstellen. Sie ist deswegen im Sinne der Erwägungen anzuweisen, weitere Untersuchungshandlungen zum Nachweis der Forderung von I.________ vorzunehmen.