Der Verweis, dass das Betreibungsbegehren keinen Aufschluss über die Begründetheit der Forderung gibt, lässt indes nicht den Schluss zu, dass die Forderung überhaupt nicht besteht. Im Rahmen ihres Untersuchungsgrundsatzes oblag es der kantonalen Staatsanwaltschaft weitere Untersuchungen anzustellen. Dies auch mit Blick auf eine allfällige Eventualverbindlichkeit, die im Rahmen der ordnungsgemässen Buchhaltung u.U. bei einem als unwahrscheinlich erscheinenden Mittelabfluss im Anhang auszuweisen gewesen wäre. Im Gesamten gesehen erweist sich der Sachverhalt nicht als derart erstellt, dass von einem nicht erfüllten Straftatbestand (Art. 319 Abs. 1 lit.