10.1.01, Frage 27). Die kantonale Staatsanwaltschaft stützte sich vorwiegend auf die Aussage des Beschwerdegegners 2. Weitere Beweise, die Aufschluss über die Eintrittswahrscheinlichkeit der in Frage stehenden Forderung geben würden, wurden hingegen nicht erhoben oder berücksichtigt. Die kantonale Staatsanwaltschaft forderte z.B. den Anzeigeerstatter I.________ nicht auf, seine Forderung näher zu belegen – wie dies auch der Beschwerdeführer sinngemäss vorbringt (KG-act. 1, S. 10). Der Verweis, dass das Betreibungsbegehren keinen Aufschluss über die Begründetheit der Forderung gibt, lässt indes nicht den Schluss zu, dass die Forderung überhaupt nicht besteht.