tungsräte dieser Gesellschaft für die Erstellung des Geschäftsberichtes zuständig (Art. 716a Abs. 1 Ziff. 6 OR). Der Beschwerdegegner 2 gab in der Einvernahme vom 31. Mai 2017 an, dass die Forderung komplett unbegründet gewesen sei, es habe keinen Vertrag geben (U-act. 10.1.02, Frage 34). Der Beschwerdegegner 1 gab hierzu lediglich an, dass er nicht glaube, dass es zu seinen Aufgaben gehört habe, sich um die formellen Aspekte einer Rückstellung zu kümmern (U-act. 10.1.01, Frage 27).