cc) Die kantonale Staatsanwaltschaft führte in der Einstellungsverfügung vom 16. November 2017 aus, es lägen keine Anhaltspunkte vor, dass aufgrund der angeblichen Forderung von I.________ ein Mittelabfluss bei der H.________ AG wahrscheinlich war und deswegen eine Rückstellung hätte bilanziert werden müssen. Das Betreibungsbegehren (U-act. 8.1.16) vermöge zudem keinen Aufschluss über die Begründetheit der Forderung zu geben und nach Angaben des Beschuldigten 2 sei die angebliche Forderung völlig unbegründet gewesen (KG-act. 1/1, E. 4.1).