nicht verlässlich geschätzt werden, so hat der Anhang eine Eventualverbindlichkeit auszuweisen, sofern diese nicht bereits aus der Bilanz oder Erfolgsrechnung ersichtlich ist (Art. 959c Abs. 2 lit. 10 OR). Nur wenn der Mittelabfluss höchst unwahrscheinlich ist, bedarf es keines Ausweises (Treuhand- Kammer, a.a.O., S. 214).