(Art. 960e Abs. 2 OR). Rückstellungen unterscheiden sich von Verbindlichkeiten i.e.S. dadurch, dass Unsicherheiten bezüglich der Eintrittswahrscheinlichkeit, der Höhe oder des Zeitpunktes des Mittelabflusses bestehen (Neuhaus/Haag, in: Honsell/Vogt/Watter [Hrsg.], Basler Kommentar zum Obligationenrecht, 5. A., 2016, N 9 zu Art. 960e OR). Das Vorsichtsprinzip ist ein Bestandteil der Grundsätze ordnungsmässiger Rechnungslegung, d.h., dass ein Ereignis bei Eintrittswahrscheinlichkeit von unter 50 % nicht einfach als unwahrscheinlich qualifiziert und auf die Bildung einer Rückstellung verzichtet werden kann.