bb) Die Bilanz als Teil der Geschäftsbücher stellt die Vermögens- und Finanzierungslage des Unternehmens am Bilanzstichtag dar und gliedert sich in Aktiva und Passiva (Art. 959 Abs. 1 OR). Unter letztere fallen auch Rückstellungen (Art. 959a Abs. 2 Ziff. 2 lit. c OR), die zu bilden sind, wenn vergangene Ereignisse einen Mittelabfluss in künftigen Geschäftsjahren erwarten lassen Kantonsgericht Schwyz 23