grund ihrer Eintragungsbedürftigkeit den Buchführungspflichten (Art. 643 Abs. 1 OR i.V.m. Art. 957 Abs.1 Ziff. 2 OR). Nach Art. 29 StGB wird eine besondere Pflicht, deren Verletzung die Strafbarkeit begründet oder erhöht, und die nur der juristischen Person, der Gesellschaft oder dem Einzelunternehmen obliegt, einer natürlichen Person zugerechnet, wenn diese als Organ oder als Mitglied eines Organs einer juristischen Person handelt (Art. 29 lit. a StGB). Die Bestimmungen über die Verantwortlichkeit des Unternehmens finden keine Anwendung auf Übertretungsstraftatbestände wie Art. 325 StGB (Art. 102 i.V.m. Art. 105 Abs. 1 StGB).