b) Der Beschwerdeführer brachte in der Strafanzeige vor, die Beschwerdegegner 1 und 2 hätten sich des ordnungswidrigen Führens der Geschäftsbücher i.S.v. Art. 325 strafbar gemacht, weil in der Jahresrechnung 2014 eine Rückstellung für eine Forderung von I.________ betreffend ausstehenden Lohn- und Bonuszahlungen in Höhe von Fr. 138‘176.10 fehle (U-act. 8.1.01, S. 16).