15.0.05) – vorzunehmen und die Strafuntersuchung gegen die Beschwerdegegner 1 und 2 fortzuführen. Die kantonale Staatsanwaltschaft ist anzuweisen, die Einstellung des Strafverfahrens betreffend die Täuschung über das Anstellungsverhältnis i.S.v. Art. 320 i.V.m. Art. 80 und Art. 81 StPO zu begründen und diesbezügliche Ergebnisse obiger Untersuchungen zu berücksichtigen.