ee) Aufgrund des Gesagten erweist sich der Sachverhalt bezüglich des mutmasslichen Betruges nach Art. 146 StGB nicht als derart erstellt, dass eine Einstellung verfügt werden kann. Die Beurteilung der Einstellungsgründe ist wegen der derzeitigen Aktenlage nicht möglich. Deswegen ist die Staatsanwaltschaft im Sinne der Erwägung anzuweisen, weitere Untersuchungshandlungen – Einvernahme des Seed Investors und die entsprechenden Vereinbarungen mit der H.________ AG, das FINMA-Dossier, die Arbeitsverträge der Beschwerdegegner 1 und 2 etc. (vgl. U-act. 15.0.05) – vorzunehmen und die Strafuntersuchung gegen die Beschwerdegegner 1 und 2 fortzuführen.