dd) Der Beschwerdeführer macht des Weiteren geltend, dass er bewogen durch die Angabe, der Beschwerdegegner 1 sei Mitarbeiter der H.________ AG, den Aktienkauf im Jahre 2011 getätigt und den Arbeitsvertrag unterschrieben habe (U- act. 8.1.29, S. 1; U-act. 8.1.35, S. 2; U-act. 3.1.05, S. 3). Im Rechtsmittelverfahren bringt der Beschwerdeführer vor, der Beschwerdegegner 2 habe ihn dahin gehend getäuscht, als der Beschwerdegegner 1 trotz gegenteiliger Angaben im Vertrag vom 28. Februar 2011 (U-act. 8.1.10) nach eigenen Angaben (U-act. 10.0.1, Frage 8) kein Salär bezogen habe (KG-act. 1, S. 10 f.).