cc) Der Beschwerdeführer brachte zudem vor, der Beschwerdegegner 2 habe ihn über dessen limitiertes Arbeitspensum getäuscht (U-act. 8.1.29, S. 2; U-act. 8.1.35, S. 2; U-act. 3.1.05, S. 3). Aus der Aktenlage geht nicht hervor, welche Vereinbarungen der Beschwerdegegner 2 mit der H.________ AG über das Arbeitspensum traf und wie es um das tatsächlich geleistete Pensum stand. Aus der Vereinbarung vom 28. Februar 2011 geht immerhin hervor, dass der Beschwerdegegner 2 ein Salär in gleicher Höhe beziehe wie der Beschwerdeführer (vgl. unten, lit. dd), weshalb eine Täuschungsabsicht auch betreffend Arbeitsleistung des Beschwerdegegners 2 nicht zum Vorneherein ausgeschlossen werden kann.