le des Beschwerdeführers dem Vertrag entsprechend in Betracht gezogen haben (vgl. U-act. 10.1.02, Frage 38). Der Sachverhalt ist folglich auch diesbezüglich nicht hinreichend erstellt, um die Einstellung des Strafverfahrens betreffend den Betrug (Art. 146 StGB) zu verfügen.