bb) Des Weiteren machte der Beschwerdeführer geltend, der Beschwerdegegner 2 habe ihn zudem in Bezug auf die Evaluation seiner proprietären quantitativen Modelle getäuscht. Mit Vertrag vom 28. Februar 2011 (U-act. 8.1.10) hätten sie vereinbart, dass seine Modelle (professionell) evaluiert würden (KG-act. 1, S. 11 f.; U-act. 3.1.014, S. 5; U-act. 8.1.29, S. 2). Der besagte Vertrag zwischen dem Beschwerdeführer und der G.________ AG (später unbenannt in H.________ AG) hält folgendes fest: „G.________ AG will consider leasing (without transfer of ownership) or acquire A.________'s [Beschwerdeführer] previously developed own models and integrating them into G.__