__ AG bezeichnen zudem den besagten Investor als Seed Investor (U-act. 8.1.07; U-act. 8.1.11). Es ist somit festzustellen, dass sich die Aussagen des Beschwerdeführers und des Beschwerdegegners 2 widersprechen und die Akten keinen weiteren Aufschluss über die Vereinbarung des Seed Investors mit der H.________ AG geben. Der Sachverhalt ist daher nicht genügend erstellt.